EU / neue Mitgliedländer
Zoll - Tabakwaren
Tabakwaren aus den neuen Mitgliedstaaten unterliegen
Übergangsregelungen
Artikel 24 der Beitrittsakte i.V.m. den Anhängen sieht für die neuen
Mitgliedstaaten u.a. Übergangsregelungen für die Anwendung der
Mindeststeuersätze auf bestimmte Tabakwaren vor. Im Gegenzug dazu können die
Mitgliedstaaten, solange eine der genannten Ausnahmeregelungen gilt, für
beispielsweise aus der Tschechischen Republik in ihr Hoheitsgebiet ohne
Entrichtung weiterer Verbrauchsteuern mitgebrachte Zigaretten die gleichen
Mengenbeschränkungen wie für Zigaretten aufrechterhalten, die aus Drittländern
eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, können die erforderlichen Kontrollen durchführen, sofern dadurch das
einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt wird.
Daraus ergibt sich die ab dem
01. Mai 2004 nachfolgende
Freimengenregelung
des § 20 Abs. 4 TabStG:
|
Land |
Freimenge |
Frist |
|
allgemein |
eingeschränkt |
|
Estland |
200 Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak |
40 Zigaretten oder 50 Gramm Rauchtabak |
31. Dezember 2009 |
|
Lettland |
200 Zigaretten |
40 Zigaretten |
31. Dezember 2009 |
|
Litauen |
200 Zigaretten |
40 Zigaretten |
31. Dezember 2009 |
|
Polen |
200 Zigaretten |
40 Zigaretten |
31. Dezember 2008 |
|
Slowenien |
200 Zigaretten |
40 Zigaretten |
31. Dezember 2007 |
|
Slowakische Republik |
200 Zigaretten |
40 Zigaretten |
31. Dezember 2008 |
|
Tschechische Republik |
200 Zigaretten oder |
40 Zigaretten oder |
31. Dezember 2007 |
|
100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak |
20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak |
31. Dezember 2006 |
|
Ungarn |
200 Zigaretten |
40 Zigaretten |
31. Dezember 2008 |
Die eingeschränkte Freimenge gilt für:
- Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise
innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze
des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als
15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren
Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen
Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat,
oder
- Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr.
918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der
Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64,
1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EG)
Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer
Erwerbstätigkeit einreisen, oder
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf
gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder
dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als
einmal im Kalendermonat einreisen.
Informationen
entnommen von http://www.zoll-d.de/a0_aktuelles/vst_tabstgesetz/tabakwaren_eg_staaten/