Zur Orientierung: 
 
HomeEU / Erw.-Auswahl>
 Zollbestimmungen/Tabakwaren

 

EU / neue Mitgliedländer
Zoll - Tabakwaren

 
Tabakwaren aus den neuen Mitgliedstaaten unterliegen Übergangsregelungen
Artikel 24 der
Beitrittsakte i.V.m. den Anhängen sieht für die neuen Mitgliedstaaten u.a. Übergangsregelungen für die Anwendung der Mindeststeuersätze auf bestimmte Tabakwaren vor. Im Gegenzug dazu können die Mitgliedstaaten, solange eine der genannten Ausnahmeregelungen gilt, für beispielsweise aus der Tschechischen Republik in ihr Hoheitsgebiet ohne Entrichtung weiterer Verbrauchsteuern mitgebrachte Zigaretten die gleichen Mengenbeschränkungen wie für Zigaretten aufrechterhalten, die aus Drittländern eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können die erforderlichen Kontrollen durchführen, sofern dadurch das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt wird.

Daraus ergibt sich die ab dem   01. Mai 2004 nachfolgende Freimengenregelung
des
§ 20 Abs. 4 TabStG:

Land

Freimenge

Frist

allgemein

eingeschränkt

Estland

200 Zigaretten oder
250 Gramm Rauchtabak

40 Zigaretten oder
50 Gramm Rauchtabak

31. Dezember 2009

Lettland

200 Zigaretten

40 Zigaretten

31. Dezember 2009

Litauen

200 Zigaretten

40 Zigaretten

31. Dezember 2009

Polen

200 Zigaretten

40 Zigaretten

31. Dezember 2008

Slowenien

200 Zigaretten

40 Zigaretten

31. Dezember 2007

Slowakische Republik

200 Zigaretten

40 Zigaretten

31. Dezember 2008

Tschechische Republik

200 Zigaretten oder

40 Zigaretten oder

31. Dezember 2007

100 Zigarillos oder
50 Zigarren oder
250 Gramm Rauchtabak

20 Zigarillos oder
10 Zigarren oder
50 Gramm Rauchtabak

31. Dezember 2006

Ungarn

200 Zigaretten

40 Zigaretten

31. Dezember 2008

Die eingeschränkte Freimenge gilt für:

  • Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat, oder
  • Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr.  918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen, oder
  • Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen.

Informationen entnommen von http://www.zoll-d.de/a0_aktuelles/vst_tabstgesetz/tabakwaren_eg_staaten/